Italien ist ein potentiell wichtiger Markt für schweizerische Unternehmen, sowohl aus wirtschaftlicher wie auch aus produktiver Sicht. Um die in Italien vorhandenen Chancen zu nutzen, muss der schweizerische Unternehmer jedoch sowohl Themen in zivilrechtlicher wie auch in steuerlicher Hinsicht in Betracht ziehen.
Was den ersten Punkt anbelangt, ist es erforderlich zwischen der lokalen Einheit und den Zweitsitzen zu unterscheiden. Bei ersteren, wie zum Beispiel Vertretungen, die ausschließlich Hilfs- bzw. Vorbereitungsfunktionen bezüglich der schweizerischen Firma auf dem Markt ausführen, jedoch keine produktiven Aktivitäten oder im eigentlichen Sinne Verkäufe tätigen und keinerlei Vertretungsberechtigung gegenüber Dritten wahrnehmen, ist der schweizerische Unternehmer lediglich verpflichtet die Öffnung eines solchen Büros im Firmenregister, entsprechend des Art. 9 der Verordnung 581/1995, eintragen zu lassen.
Anders ist die Frage bei Zweitsitzen von schweizerischen Firmen. Hier ist erforderlich, einen Vertreter für Italien zu benennen und eine Eintragung in das Firmenregister, gemäß Art. 2508 des Zivilgesetzbuches vorzunehmen. Der Zweitsitz wird zum Zentrum von Rechtsbeziehungen, jedoch müssen sich Dritte in Bezug auf privatwirtschaftliche Fragen immer an das Mutterhaus in der Schweiz wenden.
Hinsichtlich Steuern ist der Unternehmer, der ein Einkommen in Italien generiert, gehalten, diese Steuern in Italien zu zahlen. Dies gilt auch trotz des Verbotes von Doppelbesteuerung entsprechend der zwischen Italien und der Schweiz getroffenen Vereinbarung. Das Vorhandensein einer sogenannten „stabilen Organisation“ in Italien, entsprechend definiert im Art. 162 des vereinheitlichten Gesetzestextes bezüglich Steuern auf Einkommen (TUIR), bestimmt, neben anderen Elementen, die Steuer-Berechnungsmethode, insbesondere die italienische Körperschaftssteuer (IRES) statt der Einkommenssteuer für natürliche Personen (IRPEF).
Mit SWITADVICE, kann der schweizerische Unternehmer die Möglichkeit der Verlagerung seiner Aktivitäten nach Italien beurteilen und bewerten und kann eine adäquate spezifische Beratung bezüglich zivilrechtlicher und steuerrechtlicher, sowie über alle anderen hier nicht aufgeführten rechtlichen Aspekte, die jedoch auch zu beachten sind, erhalten.
Die Firmengründung in der Schweiz ist einfach und relativ schnell: normalerweise braucht man zwei Wochen vom Akt der Eintragung bis zum Erwerb seiner Rechtswirkung für Dritte. Dank der Gewerbe- und Industriefreiheit kann praktisch jedermann eine Geschäftstätigkeit ausüben, ein Unternehmen gründen oder eine Beteiligung an einem Unternehmen ausüben. Einzige Bedingung ist, dass der zeichnungsberechtigte Teilhaber in der Schweiz wohnhaft ist.
Die wirtschaftbezogene Gesetzgebung ist relativ bescheiden. Es gibt verschiedene Möglichkeiten in der Wahl der Rechtsform /Struktur der Firma, die man gründen möchte. Berichterstattung und Jahresrechnung werden nach Bundes-und internationalen Normen gezeichnet.
Dazu ist die Schweiz auch in der europäischen Infrastruktur gut integriert: ein gut ausgebautes Strassennetz garantiert einen sicheren und schnellen Transport von Gütern und Personen. Das Verkehrsnetz ist einer der dichtesten in Europa, und das Bahnnetz kennzeichnet sich durch Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, weiter sind auch die Postdienste äusserst zuverlässig und funktionieren perfekt.
In der Schweiz kennt man verschiedene Rechtsformen. Hier gibt es Gesetzesunterschiede zwischen Personengesellschaften (Einzelfirma, Kommanditgesellschaft, Kollektivgesellschaft) und Kapitalgesellschaften, hauptsächlich Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Juristische Person und stellt eine Mischung zwischen einer Person- und einer Kapitalbezogene Gesellschaft dar. Jeder Gesellschafter ist mit einem oder mehreren sogenannten Stammanteil mit einen Nennwert von mindestens CHF 100 am Stammkapital beteiligt. Das Stammkapital beträgt mindestens CHF 20.000 und muss voll einbezahlt sein. Für die Übertragung von Stammanteilen genügt eine schriftliche Vereinbarung. Der Eigentümer der Stammanteilen muss namentlich im Handelsregister eingetragen sein.
Die GmbH (Sagl) ist eine interessante Gesellschaftsform, die sich gegenüber der AG (SA) für kleine und mittlere Unternehmen immer mehr durchsetzt. Die GmbH (Sagl) hat keinen Verwaltungsrat, was die Strukturkosten ziemlich senkt, aber die Verantwortung auf den Geschäftsführer konzentriert. Sie hat gegenüber der AG (SA) den Vorteil eines geringeren Grundkapitals, aber den Nachteil der fehlenden Anonymität: jeder Gesellschafter, auch ein später hinzukommender, wird im Handelsregister publiziert.
Für eine Firmengründung in der Schweiz sollte man sich im Klaren sein, welche Art Firma man gründen möchte und der Zeitraum des Projektes, aber auch die strategischen Zielen im Bezug der Rechts- und Steuerformen.
Durch SWITADVICE kann die Gesellschaft, die in der Schweiz sein Unternehmen ausführen möchte, eine gezielte Beratung über die oben angeführten Argumente beanspruchen. Von grosser Bedeutung ist eine vorherige Prüfung in welchem der Kantone man arbeiten wird, da auch die Logistik und die steuerliche Aspekte fundamental sein werden.