SCHUTZ DER PERSONENBEZOGENEN DATEN
Das Recht auf Persönlichkeitsschutz macht es erforderlich, dass jeder Mensch andere von der Kenntnis seiner personenbezogenen Daten ausschließen kann.
In der italienischen Gesetzgebung ist der Datenschutz im Artikel 2 der Verfassung verankert, sowie in Artikel 8 des europäischen Menschenrechtskonvention. Die Schwierigkeit besteht darin, die Grenzen des Datenschutzes gegenüber anderen verfassungsmäßig garantierten Rechten, (wie z.B. das Recht auf Meinungsfreiheit), beziehungsweise gegenüber Erfordernissen der Justiz (Ermittlungen der Polizei) festzulegen.
Mit Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten und im Hinblick auf die Sammlung und Behandlung von Information in Datenbanken hat der italienische Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 675/96 (nun Datenschutzgesetz genannt und seit dem 1.1.2004 in Kraft) eine genaue Regelung für die Behandlung der personenbezogenen Daten seitens Behörden und Personen festgelegt.
Zusammenfassend dargestellt besagt dieses Gesetz, dass die Behandlung von Daten für Werbezwecke zwingend das vorherige Einverständnis des Betreffenden voraussetzt, Ausnahmen bestehen nur für bestimmte öffentliche Einrichtungen, die ausdrückliche Genehmigungen erhalten haben. Des Weiteren ist eine Mitteilung über den Beginn der Tätigkeit der Behandlung der Daten an den Datenschutzbeauftragten zu machen (diese Verwaltungsbehörde mit Sanktionsbefugnis wurde eigens für die entsprechenden Kontrollaufgaben geschaffen). Schließlich ist für die Behandlung von sensiblen Daten (zum Gesundheitszustand, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Religion etc.) ein vorheriges schriftliches Einverständnis seitens des Betroffenen und eine Genehmigung seitens des Datenschutzbeauftragten erforderlich. Der Betroffene kann Widerspruch gegen die Behandlung seiner persönlichen Daten einlegen, indem er sich an den Datenschutzbeauftragten oder an die Justizbehörden wendet.
Der Datenschutzverantwortliche des jeweiligen Betriebes muss die Sicherheit der gesammelten Daten garantieren und eventuelle Schäden verantworten. Die Bestimmungen über den Datenschutz sind in den Gesetzestext des sog. Testo Unico eingefügt worden, der seit kurzem in Kraft getreten ist (Ges.Dekr.196/2003) und die verschiedenen vormals bestehenden Vorschriften zusammen gefasst hat.
















