DIE ZIVIL- UND STRAFRECHTLICHE HAFTUNG DES GESCHÄFTSFÜHRUNGSORGANS DER ZAHLUNGSUNFÄHIGEN GESELLSCHAFT GEGENÜBER DEN GLÄUBIGERN
Der betrügerische Bankrott
In Italien öffnet die Insolvenzerklärung unter Umständen die Türen für die Beanstandung von Straftaten gegen den Unternehmer, aber auch die Geschäftsführer, die Mitglieder des Aufsichtsrats und die Abwickler der Gesellschaft.
Diese Fälle von Insolvenzbetrug werden mit erheblichen Strafen von mindestens drei bis maximal zehn Jahre Freiheitsstrafe geahndet.
Die insolvenzrechtlichen Straftaten schützen neben der öffentlichen Wirtschaft und der Justizverwaltung auch und vor allem die vermögensrechtlichen Interessen der Gläubiger, unter anderem das Interesse, den tatsächlichen Umfang des Vermögens des Schuldners zu kennen, das Interesse an paritätischer Behandlung im Insolvenzfall, das Interesse an größt- und schnellstmöglicher Befriedigung.
Die bestraften Verhalten reichen von Veruntreuung, Verschleierung, Zerstörung und Verheimlichung bis hin zur Vergeudung der Güter des Unternehmers (so genannter betrügerischer Bankrott unter Beiseiteschaffung von Vermögenswerten), sowie Unterschlagung, Zerstörung oder Fälschung von Rechnungsunterlagen während des Insolvenzverfahrens (so genannter betrügerischer Bankrott unter Unbrauchbarmachung von Rechnungsunterlagen) bis hin zu den Tatbeständen desjenigen, der vor oder während des Insolvenzverfahrens Bezahlungen an einige Gläubiger vornimmt oder Vorrechte vortäuscht (so genannter Bankrott unter Begünstigung von Gläubigern).
Der Beitritt als zivilrechtlicher Nebenkläger im strafrechtlichen Insolvenzprozess und gesetzesvertretendes Dekret 231/01
In Italien ist es möglich, durch Beitritt als zivilrechtlicher Nebenkläger innerhalb eines Strafverfahrens Schadensersatz zu beantragen, anstatt einen separaten, rein zivilrechtlichen Rechtsstreit einzuleiten.
Falls der Angeklagte für die ihm zu Last gelegten Straftaten verurteilt wird, weil die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, wird er ebenfalls zum Ersatz der aus seinem strafbaren Verhalten entstandenen Schäden verurteilt.
In Sachen betrügerischer Bankrott, der - wie gesagt – die Insolvenzerklärung voraussetzt, ist vorgesehen, dass innerhalb des Strafverfahrens, in dem der Unternehmer, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Aufsichtsrats oder die Abwickler angeklagt sind, nicht nur der Insolvenzverwalter, sondern auch die Gläubiger die zivilrechtliche Klage ausüben können, falls kein Insolvenzverwalter bestellt wurde, bzw. wenn die Gläubiger beabsichtigen, ein eigenes, persönliches Klagerecht geltend zu machen. Dieser Fall liegt vor, wenn der Gläubiger beabsichtigt, die Wiederherstellung des Nichtvermögensschadens zu fordern, die nicht vom Insolvenzverwalter gefordert werden kann, bzw. wenn die Beanstandung von Tatbeständen des betrügerischen Bankrotts in Bezug auf Güter vorliegt, für die er Inhaber eines Pfands oder einer Hypothek ist und er nicht die Möglichkeit hat, seine Forderung auf andere Vermögenswerte umzusetzen.
Diese Beschränkung gilt bis zum Abschluss der Insolvenz; anschließend ist hingegen für jeden Gläubiger, der einen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, der Beitritt als zivilrechtlicher Nebenkläger für jedwede Insolvenzstraftat möglich.
Die Gläubiger können außerdem als zivilrechtliche Nebenkläger den Strafverfahren zu Lasten von Körperschaften, sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften, beitreten. Tatsächlich hat das gesetzesvertretende Dekret 231/07 die administrative Haftung der Körperschaften für straftatbedingtes Verwaltungsunrecht für eine ganze Reihe von Tatbeständen vorgesehen, die von der Insolvenzerklärung der Schuldnergesellschaft unabhängig sind: falsche Gesellschaftsmitteilungen, Prospektfälschung, vorgetäuschte Bildung des Gesellschaftskapitals, ungerechtfertigte Verteilung von Gesellschaftsgütern durch Abwickler; rechtswidrige Verteilung von Gewinnen oder von Rücklagen; usw.
Herausgegeben von: Studio Legale Gatti
Aktualisiert am: 16/5/2011





