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SCHULDENBEREINIGUNGSPLÄNE UND SANIERUNGSPLÄNE

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SCHULDENBEREINIGUNGSPLÄNE UND SANIERUNGSPLÄNE


Die Schuldenbereinigungspläne und die Sanierungspläne als Mittel zur Erzielung der teilweisen oder vollständigen Bezahlung bei Ausschluss der Anfechtungsklage

In Alternative zur Insolvenz sieht das italienische Insolvenzrecht die Schuldenbereinigungspläne und die Sanierungspläne als rechtsgeschäftliche Lösungen der Unternehmenskrise vor.

Um die Nutzung dieser Instrumente zu fördern, sieht die italienische Rechtsordnung vor, dass die Rechtshandlungen, die Zahlungen und die in Ausführung von Schuldenbereinigungsplänen und Sanierungsplänen auf die Güter des Schuldners gewährten Sicherheiten von der Anfechtungsklage ausgeschlossen sind.

Der Ausschluss betrifft daher jede rechtsgeschäftliche oder nicht rechtsgeschäftliche, ein- oder mehrseitige Verfügungshandlung über das Vermögen.

Angesichts eines nicht kooperativen Schuldners liegt es daher im Interesse des Gläubigers, auf die Insolvenzerklärung zu bestehen; zeigt sich der Schuldner hingegen kooperativ, ist der Gläubiger daran interessiert, dass die Bezahlungen im Rahmen der zwei oben genannten Instrumente (Schuldenbereinigungspläne der Sanierungspläne) erfolgen.

Natürlich muss nach der erfolgten Stundungsvereinbarung mit dem Schuldner beim Gericht eine Rückzugserklärung eingereicht werden, um die amtliche Fortsetzung des Verfahrens zu unterbrechen und die Insolvenzerklärung zu vermeiden (da damit die getroffenen Vereinbarungen hinfällig wären).

Modalitäten und Fristen für die gerichtliche Bestätigung der Schuldenbereinigungspläne

Nachdem er von den Parteien formalisiert wurde, wird der Schuldenbereinigungsplan bei Gericht hinterlegt und im Handelsregister veröffentlicht.

Ab dem Datum der Veröffentlichung und für die darauf folgenden 60 Tage dürfen weder Vollstreckungs- noch Sicherungsverfahren über das Vermögen des Schuldners eingeleitet oder fortgesetzt werden.

Innerhalb 30 Tagen ab Veröffentlichung können die Betroffenen Widerspruch einlegen.

Das Gericht entscheidet zunächst über die eventuellen Widersprüche und bestätigt die Vereinbarung sodann mit einer begründeten Verfügung, die innerhalb 15 Tagen ab Veröffentlichung im Handelsregister vor dem Berufungsgericht angefochten werden kann.

Die vom Gericht durchgeführte Überprüfung betrifft nicht nur die formale Ordnungsmäßigkeit der verfahrenstechnischen Erfüllungspflichten, sondern auch die Eignung des Gutachterberichts, die notwendigen Informationen zu erteilen, sowie dessen wahrheitsgemäßen Inhalt, den Sachverhalt des Antrags und die konkrete Durchführbarkeit des Plans.

Der Widerspruch kann von nicht zustimmenden Gläubigern, von den Teilnehmern, von den Bürgen sowie von den Mitschuldnern eingereicht werden.

Die Widerspruchsgründe können sowohl Verfahrensmängel als auch Sachmängel betreffen, das heißt Mängel, die die Unzulänglichkeit oder Unwahrheit der vorgelegten Dokumentation, das Nichterreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von 60% der Forderungen, die Nichteignung des Plans zur Befriedigung der von der Vereinbarung ausgeschlossenen Gläubiger betreffen.

Die Auswirkungen für die Gläubiger, die nicht an der Vereinbarung teilgenommen oder die Vereinbarung nicht genehmigt haben.

Der Zweck dieses besonderen Verfahrens ist die Umschuldung des Unternehmens, wobei gleichzeitig jenen, die nicht an dem Vorgang teilnehmen, die vollumfängliche Befriedigung ihrer Ansprüche garantiert wird.

Den Gläubigerrechten der Rechtssubjekte, die vom Schuldenbereinigungsplan ausgeschlossen sind, weil sie entweder nicht daran teilgenommen haben oder beschlossen haben, nicht einzuwilligen, darf daher kein Nachteil entstehen.

Tatsächlich muss der Schuldenbereinigungsplan die vollumfängliche Befriedigung der von der Vereinbarung ausgeschlossenen Gläubiger garantieren, und deren reguläre Bezahlung sicherstellen, wobei unter “regulär” die Bezahlung der gesamten geschuldeten Summe an der vorgesehenen Fälligkeit zu verstehen ist.

 

Die Sanierungspläne.

Die Sanierungspläne sind rechtsgeschäftliche Lösungen, die von jeder Art von Unternehmer angewandt werden können; sie können den unterschiedlichsten Inhalt haben und müssen nicht unbedingt alle Gläubiger betreffen; tatsächlich ist es auch möglich, nur diejenigen mit einzubeziehen, die für die Sanierung und den Ausgleich des Unternehmens unumgänglich sind.

Es ist nicht vorgesehen, dass sie von einer Mehrheit der Gläubiger genehmigt werden müssen und eigentlich brauchen sie nicht aus einer Vereinbarung bestehen, sondern können auch nur eine einseitige Initiative des Schuldners sein, der die Gläubiger eventuell zustimmen.

Für sie ist keinerlei Verfahrens- oder Veröffentlichungsform vorgeschrieben, noch müssen sie sonst irgendeine besondere Form haben, sie können sich aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren, mit den einzelnen Gläubigern abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben.

Für eine eventuelle Prüfung durch den Richter im Fall einer Anfechtungsklage sollten sie allerdings schriftliche Form und ein sicheres Datum haben.

Eine unverzichtbare Voraussetzung dieser Pläne ist, dass sie mit einer gutachterlichen Stellungnahme/Bescheinigung versehen sind, um dem Plan Gewissheit, und den Gläubigern eine korrekte und umfassende Information zu garantieren.

 

Was ist die Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage ist das Instrument zum Schutz der Gläubigerrechte derjenigen, die festgestellt haben, dass sich die Sicherheit ihrer Forderung infolge vom Schuldner vorsätzlich umgesetzter schwächender Rechtshandlungen wie die Veräußerung von Gütern verringert hat.

Diese an sich gültigen Rechtshandlungen können gegenüber dem Gläubiger, der die Klage erfolgreich angestrebt und ein Widerrufungsurteil derselben erwirkt hat, für unwirksam erklärt werden.

Der Gläubiger kann sodann auf das Gut, das Gegenstand der Rechtshandlung ist, vollstreckend einwirken und dieses so betrachten, als habe es das Vermögen seines Schuldners niemals verlassen.

a - Ordentliche Anfechtungsklage

Diese Klage, die nur den Gläubiger begünstigt, der sie anstrebt, setzt voraus:

1.  eine rechtsgeschäftliche Handlung, die die Vermögensschwächung bewirkt (zu widerrufende Rechtshandlung),

2.  den bewussten Willen des Schuldners, die Schädigung des Gläubigers herbeizuführen (consilium fraudis);

3.  die bewusste Teilnahme des Dritten an den betrügerischen Umtrieben, sei es auch nur im eigenen Interesse (partecipatio fraudi);

4.  die Realisierung des Schadens (damnum), die in der aktuellen oder bevorstehenden Insolvenz zum Ausdruck kommt.

Die Besonderheit dieser Klage ist, dass sie auch angestrebt werden kann, wenn das Gut vom Dritten an ein weiteres Rechtssubjekt übertragen wurde; nicht nur das: gegen Letzteres kann auch die Beschlagnahme des fraglichen Guts erwirkt werden.


b - Konkursanfechtungsklage

Das spezielle Konkursanfechtungssystem hingegen begünstigt alle Gläubiger, und sogar auch die noch nicht nachgewiesenen. Im Unterschied zur ordentlichen Anfechtungsklage wird sie vom Insolvenzverwalter angestrebt und:

1.  die widerrufbaren Rechtshandlungen sind nur jene, die im so genannten verdächtigen Zeitraum, d.h. fünf Jahre, ausgeführt wurden.

2.  das consilium fraudis ist nicht erforderlich;

3.  zum Zeitpunkt der Rechtshandlung muss der Dritte Kenntnis von der Insolvenz des Schuldners gehabt haben;

4.  der Schaden besteht darin, das Verhältnis zwischen Vermögen und Gläubiger noch problematischer und die vermögensrechtliche Sicherheit labiler zu machen und gegen die par condicio zu verstoßen.

Wie bereits erwähnt, unterliegen die Rechtshandlungen, die Zahlungen und die in Ausführung von Schuldenbereinigungsplänen und Sanierungsplänen auf die Güter des Schuldners gewährten Sicherheiten nicht der Anfechtungsklage.

Wie bereits erwähnt, unterliegen die Rechtshandlungen, die Zahlungen und die in Ausführung von Schuldenbereinigungsplänen und Sanierungsplänen auf die Güter des Schuldners gewährten Sicherheiten nicht der Anfechtungsklage.

 

Herausgegeben von: Studio Legale Gatti
Aktualisiert am: 16/5/2011