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INSOLVENZANTRAG

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INSOLVENZANTRAG



Die Zahlungsunfähigkeit und die Insolvenzeröffnung


In Italien begründet sich die Insolvenz auf die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers oder der Handelsgesellschaft, das heißt jede besondere Situation, in der der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seinen Verpflichtungen regulär und mit normalen Mitteln nachzukommen.
Um zwecks Insolvenzerklärung relevant zu sein, muss die Zahlungsunfähigkeit offenkundig sein. Es müssen also Nichterfüllungen bzw. andere, für diese Situation des Unternehmers symptomatische äußere Umstände vorliegen.
Wenn der Umfang 30.000,00 € übersteigt, ist die Existenz einer einzigen Nichterfüllung nicht nur ausreichend - sondern ein noch besserer Beweis für die Schwierigkeiten des Unternehmens.
Was die “anderen äußeren Umstände” betrifft, beziehen sich diese auf indirekte Erscheinungen, die auf den Zustand der Zahlungsunfähigkeit hinweisen, wenn und soweit eindeutig symptomatisch.
Die Kasuistik ist sehr unterschiedlich: Flucht, Unauffindbarkeit oder Untertauchen des Unternehmers, Schließen der Räumlichkeiten des Unternehmens, Entwendung, Ersatz, betrügerische Verringerung der Aktivmasse.
Außerdem gelten als Indizien für Zahlungsunfähigkeit: Das Vorliegen zahlreicher Vollstreckungsverfahren oder zahlreicher Proteste; die Verlegung oder die Verbergung des Geschäftssitzes; die nicht erfolgte Vorlage der Jahresabschlüsse; Massenentlassungen; die en-bloc-Veräußerung des gesamten Vermögens; die Durchführung von Rechtshandlungen mit unangemessener Vergütung; das explizite Geständnis oder das implizite Eingeständnis der Unfähigkeit, den Verpflichtungen nachzukommen.
Weitere nützliche Elemente können außerdem vom Verhalten Dritter entnommen werden, anhand dessen die schwindende Kreditwürdigkeit des Unternehmens erkenntlich wird (z.B. Widerruf des Bankkredits).
Zwecks Insolvenzerklärung kann den Gläubigern nicht die fehlende Zurechenbarkeit des Unternehmers für die Ursachen, die zu den Zahlungsschwierigkeiten haben, entgegengehalten werden, da diese vollkommen irrelevant sind.
Was die Regelmäßigkeit betrifft, müssen die Schulden an den einzelnen Fälligkeiten und mit ordentlichen Zahlungsmitteln beglichen werden. Als „normales“ Mittel gilt nicht die vollständige oder teilweise Veräußerung des Immobilien- oder Unternehmensvermögens des Unternehmers.


Die zeitlichen Grenzen für die Insolvenzerklärung


Die Insolvenz eines Handelsunternehmers, egal ob Einzelunternehmer oder Gesellschaft, kann innerhalb eines Jahres ab Löschung aus dem Handelsregister verkündet werden.
Bis spätestens diesem Termin muss bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts das Urteil hinterlegt werden, mit dem die Insolvenz erklärt wird; das Datum der Antragstellung bleibt irrelevant; die Fristen können nicht unterbrochen werden, auch nicht durch die Zustellung an den Schuldner der Verfügung, mit der die Insolvenz-Vorverhandlung anberaumt wird. Dies ist eine Ausnahme von der Regel der in der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen Fristenaussetzung in der Ferienzeit, nach der alle Fristen und Justiztätigkeiten vom 1. August bis 15. September jedes Jahres ausgesetzt werden.
Was die Einzelunternehmer betrifft, läuft ab dem Datum des Eintrags der Beendigung des Unternehmens die Jahresfrist; hierbei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, das heißt, der Gegenbeweis seitens der Betroffenen, dass die effektive Beendigung auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt zurückgeht, ist zulässig.
Was hingegen die Gesellschaften angeht, ist diese Vermutung unwiderlegbar, es ist daher kein Gegenbeweis zulässig.


Die umfänglichen Grenzen für die Insolvenzerklärung

Damit die Insolvenz eines Unternehmers erklärt werden kann, muss der Schuldner in den drei Jahren vor Einreichung des Antrags:

-    einen jährlichen Vermögensbestand in Höhe von insgesamt 300.000,00 € oder höher gehabt haben;
-    einen jährlichen Bruttoerlös in Höhe von insgesamt 200.000,00 € oder höher erzielt haben;
-    Verbindlichkeiten, auch noch nicht fällig, in Höhe von 500.000,00 € oder höher gehabt haben.

Die drei oben aufgeführten Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein; wenn auch nur eine davon ausgeschlossen ist, kann keine Insolvenz erklärt werden.

Auf jeden Fall muss sich der Gesamtbetrag der fälligen und nicht beglichenen Schulden auf mindestens 30.000,00 € belaufen.


Das nichtöffentliche Insolvenz-Vorverfahren

Die Initiative für die Insolvenzerklärung kann von einem oder mehreren Gläubigern, vom Schuldner selbst oder vom Staatsanwalt ergriffen werden.
Das Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags beim Insolvenzgericht des Ortes, an dem der Schuldner ansässig ist. Das Gericht beraumt mit einer Verfügung den Verhandlungstermin für die Einberufung des Schuldners und der antragstellenden Gläubiger an. Diese Verfügung muss dem Schuldner von den Parteien gemeinsam mit dem Antrag innerhalb 15 Tagen vor diesem Verhandlungstermin zugestellt werden.
Bis zu 7 Tage vor dem für die Einberufung anberaumten Termin können Schriftsätze, Gutachten und Dokumente eingereicht werden.
Auf jeden Fall ordnet das Gericht an, dass die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre und eine aktualisierte Vermögens-, Wirtschafts- und Finanzaufstellung vorgelegt werden.
Das Verfahren wird vor dem Kollegialgericht mit den Modalitäten der nichtöffentlichen Verfahren abgewickelt. Der technische Beistand eines Verteidigers ist erforderlich.
Das nicht ausdrücklich geregelte Untersuchungsverfahren entspricht dem auf dem Untersuchungsgrundsatz fußenden Prozessmodell und wird durch weitgehende amtliche Untersuchungsbefugnisse des Richters geprägt, um umfassende Beweisquellen aufzunehmen.
Das Untersuchungsverfahren kann die freie Vernehmung des Schuldners, Rückfragen bei den antragstellenden Gläubigern, die Hereinnahme der so genannten beizubringenden Beweise wie Sachverständigengutachten, Zeugenvernehmung sowie die Aufnahme von Dokumenten und Berichten wie oben erwähnt umfassen.
Wenn es dem Antrag stattgibt, erlässt das Gericht ein Urteil, mit dem die Insolvenz des Unternehmers erklärt wird; der Insolvenzrichter und der Insolvenzverwalter werden ernannt; das Datum und der Ort der Gläubigerversammlung für die Prüfung der Schuldenaufstellung werden festgesetzt und den Gläubigern und den Dritten wird eine Frist bis zu 30 Tagen vor diesem Datum für die Anmeldung zur Insolvenz eingeräumt.
Wenn die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt sind, weist das Gericht den Antrag zurück.
Beide Verfügungen können innerhalb 30 Tagen mit einer beim gebietsmäßig zuständigen Berufungsgericht einzureichenden Beschwerde angefochten werden.


Der Insolvenzantrag als effizientestes Instrument, um unter bestimmten Bedingungen die Forderung einzutreiben

In Italien wird die Insolvenz unter stärkerer Verteidigung der Interessen des Gläubigers abgewickelt und stellt sich als unmittelbareres und potenteres Mittel für den Schutz seiner Interessen dar, da das ordentliche Vollstreckungsverfahren Mängel aufweist.
Die Insolvenz schützt den Gläubiger gegenüber den anderen Gläubigern, mit denen er konkurriert (so genanntes “par condicio creditorum”), aber auch und vor allem gegenüber der Tätigkeit des Schuldners.
Das Insolvenzverfahren
a)    betrifft das gesamte Vermögen des Schuldners: bewegliche Güter, Immobilien, Forderungen, Immaterialgüterrechte, juristische Möglichkeiten (Klagen auf Nichtigkeit, Aufhebung, Rückgängigmachung, Erwerb usw.), anhängige Verträge; aktuelle, künftige sowie bereits das Vermögen des Schuldners verlassene Güter und Rechte auf der Grundlage von widerrufbaren Rechtshandlungen. (so genannte Insolvenzanfechtungsklage).
b)    Es wird im Interesse aller bei Eröffnung existierender Gläubiger abgewickelt; zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört, festzustellen, wer die Gläubiger sind und diese einzeln über das laufende Verfahren zu informieren, damit sie ihre Forderung zur Insolvenz anmelden können. Allerdings ist das Verfahren, um das es hier geht, nicht zwingend kollektiv, sondern im Normalfall kollektiv, was bedeutet, dass die Insolvenz auch bei Vorliegen einer einzigen Forderung erklärt werden kann.
c)    es hat amtlichen Charakter; nach dem Insolvenzantrag, der ein separater Vorgang ist, werden alle weiteren Vorgänge, über die sich die Insolvenz entwickelt und gliedert, von Amts wegen durchgeführt: Der Schuldner erleidet das Verfahren, während die Gläubiger die Begünstigten sind.

Die Invasivität der Insolvenz-Voruntersuchungen und das Szenario der strafrechtlichen Konsequenzen, das sich infolge der Insolvenzerklärung eröffnet, haben eine stark abschreckende Wirkung, die den Unternehmer dazu bringt, taugliche und effiziente Alternativlösungen zu suchen (Ratenzahlungen seiner Schulden, Vergleichsvorschläge, Umschuldung).

 

Herausgegeben von: Studio Legale Gatti
Aktualisiert am: 16/5/2011