KURZE ANMELDUNGEN ZUM DEKRET ÜBER ERNEUBARE ENERGIEQUELLEN
Am Dienstag, den 29. März 2011 trat die Gesetzesverordnung Nr. 28 v. 3. März 2011 in Kraft, die in Berichten allgemein als Dekret der erneuerbaren Energiequellen bzw. Romani-Dekret bekannt ist, nach dem derzeitigen Minister für wirtschaftliche Entwicklung und Hauptinitiator dieser Maßnahme. Das Dekret über erneuerbare Energiequellen stellt eine wesentliche Änderung der Fördermechanismen für Photovoltaikanlagen und dem entsprechenden normativen und regulatorischen Rahmen dar.
Das Dekret der erneuerbaren Energiequellen beschränkt die Anwendung der Fördertarife des „dritten Energiekontos“ auf ausschließlich Photovoltaikanlagen, die bis zum 31. Mai 2011 in Betrieb genommen wurden. Alle Anlagen, die nach dem 31. Mai 2011 in Betrieb genommen wurden, können neue Fördertarife nutzen, deren Betrag durch Ministerialerlass v. 5. Mai 2011 (das so genannte „vierte Energiekonto“) festgelegt wurde.
Die oben genannte Verordnung betrifft sowohl die Photovoltaikanlagen, deren Genehemigung unmittelbar bevorsteht, als auch vor allem jene, die sich im Bau befinden. Das Datum des 31. Mai 2011 wird nicht für die Photovoltaikanlagen angewendet, die von den Vorteilen des „Salva-Alcoa-Dekrets“ Nutzen gezogen haben. Die Neuheiten des Dekrets der erneuerbaren Energiequellen beschränken sich jedoch nicht nur auf die Fördertarife. Es wird in der Tat der gesamte Investitionsrahmen des Photovoltaiksektors neu entworfen, sowohl was die Beschränkungen als auch die Genehmigungen angeht.
Für den Bau von Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlicher Oberfläche sind im Dekret über erneuerbare Energiequellen Beschränkungen vorgesehen. Insbesondere kann für Photovoltaikanlagen, deren Module auf dem Boden landwirtschaftlicher Oberflächen installiert werden, von den Fördertarifen Gebrauch gemacht werden, vorausgesetzt, dass:
a) die Nennleistung jeder Anlage nicht mehr als 1 MW beträgt und dass die Anlagen, falls die Gelände einen alleinigen Besitzer haben, in einem Abstand von mindestens 2 Kilometer angebracht werden;
b) nicht mehr als 10% der landwirtschaftlichen Oberfläche, über die der Antragsteller verfügt, für die Installation der Anlagen bestimmt ist.
Die oben genannten Beschränkungen kommen bei Geländen, die seit mindestens fünf Jahren aufgegeben wurden, nicht zur Anwendung und betreffen keine Anlagen, die bis zum 29. März 2011 genehmigt wurden oder für die der Genehmigungsantrag vor dem 1. Januar 2011 gestellt wurde, vorausgesetzt, dass die Anlage innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Dekrets über erneuerbare Energiequellen in Betrieb genommen wird.
Die Neuheiten des Romani-Dekrets betreffen schließlich, was die Photovoltaik angeht, die Genehmigungen und die integrierten Anlagen. Für Anlagen bis zu 1 MW wird endlich das vereinfachte Genehmigungsverfahren beschlossen und den Regionen die Befugnis erteilt, die Grenze bis auf diese Kapazität auszudehnen. Die Erklärung über den Betriebsbeginn wird nach Ablauf von 30 Tagen ab der Vorlage bei der zuständigen Gemeinde automatisch wirksam, vorausgesetzt die Gemeinde hat innerhalb der genannten Frist kein gegenteiliges Gutachten abgegeben.
Herausgegeben von: Rödl & Partner
Aktualisiert am: 27-5-2011





