INVESTITIONEN IN DEN ERNEUBAREN ENERGIEQUELLEN
Die erneuerbaren Energiequellen sind zweifelsohne ein sehr interessantes Invesitionsziel für eine immer größere Anzahl von Betreibern dar. Der Erwerb von Beteiligungen an Gesellschaften, die auf dem Markt der erneuerbaren Energien (sog. „Brownfield-Investitionen") tätig sind, auch abgesehen von der Energiequelle, auf die sie sich beziehen, weisen im Vegleich zu den üblichen merger and acquisition-Operationen keine wesentlichen Besonderheiten vor. Die Greenfield-Investitionen, die sich auf die Infrastruktur und neue Projekte beziehen, sind hingegen heikler und potentiell tückischer.
Die Betreiber, die nicht über eine dedizierte und spezialisierte Struktur für renewable energy verfügen, darunter vor allem ausländische Betreiber, neigen generell zum Kauf schon existierender Projekte, d. h. von Zweckgesellschaften, die sie besitzen. Die Finanzierung von Entwicklungstätigkeiten über eine direkte Vergabe von Ressourcen an Planer und Entwickler, und dies unter Berücksichtigung der Verlustrisiken des investierten Kapitals dort, wo das Genehmigungsverfahren negativ ausgehen könnte, ist selten. Der Erwerb eines Projektes, deren positiver Ausgang in Bezug auf Zeiten und Chancen mittels rechtlicher und technischer Due Diligence bestätigt wurde und somit als „ausführbar" eingestuft wird, ist häufiger.
Es gibt drei Hauptlösungen für die Investition in ein Projekt oder eine Produktionsanlage für Strom aus erneuerbaren Energiequellen: Kapitalerwerb des Unternehmens, das Rechtsinhaber und Inhaber der Genehmigungen in Zusammenhang mit dem Projekt und der schon fertiggestellten Anlage ist; Erwerb einer Branche des Entwicklungsunternehmens; Erwerb von einzelnen Ertragsquellen, d. h. von einzelnen Rechten, Genehmigungen oder Gütern, die das Projekt betreffen.
Der weniger komplexe Weg ist gewiss der Erwerb eines Unternehmens oder der Branche eines Unternehmens, die über die Genehmigungen und die für das Projekt relevante Anlagen verfügt; bei einem möglichen Erwerb einzelner Güter oder Rechte wäre es nämlich erforderlich, alle damit zusammenhängenden Verträge zu übertragen, vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner.
Andererseits bedeutet der Erwerb eines Unternehmens die Übertragung der dazugehörigen Risiken. Daraus folgt die Chance, ein Zweckunternehmen zu bilden, dem man einzig und allein die Anlagen in Zusammenhang mit dem Projekt überträgt (einschließlich der Verwaltungsrechte, die im Laufe des Genehmigungsverfahrens verfolgt werden). Diese Lösung ermöglicht unter anderem, die Übertragung der damit zusammenhängenden Beteiligungen am Unternehmen effizienter durchzuführen und damit Kosten und Kritikalität zu sparen, die mit der Übertragung der Genehmigungen, der Lizenzen und der anderen Beziehungen zur öffentlichen Verwaltung zusammenhängen.
Eine Investition in ein Projekt oder eine Anlage in erneuerbaren Energien muss mit extremer Sorgfalt bewertet werden. Beim Erwerb eines Projekts ist eines der kritischsten Elemente die Verlässlichkeit und Professionalität des Planers bei der Leitung des Projekts. Generell wird in aufeinander folgenden Phasen vorgegangen: nach der anfänglichen wirtschaftlich-finanziellen Planung folgt eine Eignungsstudie des Geländes für das Projekt. In dieser ersten Phase werden gewöhnlich Vorverträge und Exklusivverträge abgeschlossen, um wettbewerbliche Versteigerungen zu vermeiden, die für die Investoren nachteilig sein können. Anschließend wird ein vorläufiger Kaufvertrag über die Beteiligungen an der Projektgesellschaft abgeschlossen, deren Wirksamkeit vom positiven Ausgang der Due-Diligence-Phase (technisch, rechtlich, steuerlich und finanziell) abhängt. Die Überprüfung untersucht in erster Linie die Hauptmerkmale des Geschäfts: Existenz des Unternehmens und Richtigkeit seiner Führung; Zugänglichkeit des Geländes und Fehlen von Beschränkungen, die deren Benutzung beeinträchtigen würden; Möglichkeit des Anschlusses an das Stromnetz und des Erhalts aller erforderlichen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb der Anlage. Mögliche Risiken, die während der Due-Diligence-Phase aufgedeckt werden, können unter den Parteien aufgeteilt und anschließend durch entsprechende Klauseln, Bedingungen und Garantien, die im Rahmen des Veräußerungsvertrags der Zweckgesellschaft ausgehandelt werden, auf ein Mindestmaß reduziert werden.
Herausgegeben von: Rödl & Partner
Aktualisiert am: 27-5-2011





