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Arbeitserlaubnisse

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ARBEITSERLAUBNISSE

Schweizer Arbeitnehmer in Italien

Das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und den Länder der Europäischen Union von 1999, das 2002 in Kraft getreten ist, hat die gegenseitige und schrittweise Einführung der Möglichkeit des freien Verkehrs von Personen auf dem Gebiet der betreffenden Länder ermöglicht. Heute gelten für Schweizer Bürger in Italien, sowie in den anderen Ländern der EU, die gleichen Aufenthalts-, Wohnsitz- und Arbeitsbedingungen wie für EU-Bürger.


Rechte der Schweizer Arbeitnehmer

Aufgrund des bilateralen Abkommens haben Schweizer Bürger folgende Rechte:
a)    geographische und Berufsmobilität: Sie können sich frei bewegen, den Aufenthalts- und Wohnort frei wählen und ändern, einer Arbeitsbeschäftigung nachgehen und beschließen, den Arbeitsplatz und den Arbeitsort zu wechseln;
b)    Arbeitsbedingungen inklusive Bezahlung, Arbeitszeit und bezahlter Urlaub: Schweizer Bürger sind EU-Bürgern gleichgestellt;
c)    Anerkennung von Studienabschlüssen: Die Schweiz und die EU Länder erkennen gegenseitig Studienabschlüsse an; insbesondere wenn es darum geht , die Ausübung einer Berufstätigkeit zu erlauben, die durch die Eintragung in der entsprechenden Berufsliste (z.B. für Rechtsanwälte, Diplomkaufmänner, Ärzte etc.) geregelt und abhängig ist.
d)    Sozialversicherung wie Krankheit, Arbeitsunfälle, Rente etc.: Das Sozialversicherungssystem wird auf europäischer Ebene mit der Schweizer Regierung koordiniert. Außerdem können seit dem 1. Juni 2007 italienische Arbeitnehmer, die in der Schweiz sozial versichert waren und die endgültig nach Italien zurückgekehrt sind (und umgekehrt), bei dem Garantiefond LPP - Verbindungsamt zwischen den Schweizer Sozialversicherungsinstituten und den Versicherten - die Auszahlung der Leistungen bei Abmeldung vom Schweizer Sozialversicherungsträger beantragen, unter der Bedingung, dass sie nicht in Italien bei der allgemeinen, verpflichtenden Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit und Alter gemeldet sind.
e)    soziale Vergünstigungen und Steuervergünstigungen: Es werden die gleichen Regeln angewendet, die für EU-Bürger vorgesehen sind.
f)    Unternehmertätigkeit oder Ausübung von selbständiger Tätigkeit im allgemeinen: Recht auf Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit;
g)    Anbieter von Dienstleistungen: Die selbständigen Anbieter von Schweizer Dienstleistungen oder die Beschäftigten von Schweizer Firmen, die auf italienischem Boden wirken, brauchen keine Aufenthaltsgenehmigung. Sie können nach Italien einreisen und dort bis zu höchstens 90 Arbeitstage in einem Kalenderjahr wohnen.


Dienstreisen und Außendienst

Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz, die für einen beschränkten Zeitraum in Italien arbeiten, sind den italienischen Vorschriften, die die Arbeitsbedingungen und das Mindestgehalt (Gesetze, allgemeine nationale Arbeitsverträge, ergänzende Verträge) regeln, zu unterwerfen.

Wie oben angedeutet, bleiben Schweizer, die nach dem Schweizer Recht versichert sind und die zeitweilig von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz in ein EU-Land geschickt werden, nach dem Schweizer Sozialversicherungssystem versichert, wenn die Entsendung nicht länger als 12 Monate dauert. Diese Frist kann auf Antrag und im Einvernehmen mit der ausländischen Behörde, bis zu einem Maximum von 6 Jahren verlängert werden.

Das gleiche Prinzip gilt für Arbeitnehmer von italienischen Unternehmen, die in die Schweiz entsendet werden; für sie gilt weiterhin das italienische Sozialversicherungssystem.

Seit 2008 ist das Abkommen zwischen Italien und der Schweiz über ‘die vereinfachte Annahme’ bei Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland in Kraft getreten.

Die oben genannte Prozedur besteht in der Beantragung der Anwendung von Art. 17 der EWG-Verordnung 1408/1971, die an den Sozialversicherungsträger in der Schweiz zu richten ist. Dieser kann den Antrag direkt annehmen, ohne vorab die italienischen Behörden zu konsultieren; diese werden erst nach erfolgter Annahme informiert.

Um die Prozedur zur vereinfachten Annahme bei Entsendung (die auf jeden Fall 6 Jahre nicht übersteigen darf) in die Wege zu leiten, muss der Arbeitgeber den Antrag spätestens drei Monate vor Beginn der Entsendung einreichen. Während dieser Zeit ist es maßgebend, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und entsendendem Arbeitgeber bestehen bleibt. Der Arbeitgeber muss sich dazu verpflichten die Sozialabgaben in dem Herkunftsland zu zahlen, deshalb ist es notwendig bei der zuständigen Niederlassung von INPS das entsprechende Formular E101 einzureichen. Diesbezüglich werden die Büros allen interessierten Personen eine spezielle Benachrichtigung zukommen lassen und die Behörde des Staates, in dem der Arbeitnehmer arbeiten wird, wird über die Daten des entsendeten Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt. Dies geschieht zum Zwecke der Ermittlung der interessierten Arbeitgeber und um feststellen zu können, dass alles seine Richtigkeit hat und dass die Dauer der Entsendung respektiert wird.


Angestellte Arbeitnehmer

Wie oben schon gesagt, haben Schweizer Bürger das Recht in einem EU-Land zu wohnen und dort einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder ein selbstständiges Geschäft zu beginnen. Zu diesem Zweck wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die Art der Aufenthaltsgenehmigung, die Italien Schweizer Bürgern gewährt, hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab:
a)    bei Arbeitsverhältnissen mit einer Höchstdauer von 3 Monaten muss der Arbeitnehmer die oben genannte Aufenthaltsgenehmigung nicht beantragen;
b)    bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer über 3 Monate ist es erforderlich sich beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde in der man lebt, anzumelden. Für die Anmeldung ist es notwendig, die Dokumentation vorzulegen, die die Ausübung einer Arbeitstätigkeit, eines Studiums oder einer Ausbildung beweist. Ansonsten muss man beweisen, dass man über für den Aufenthalt ausreichende finanzielle Ressourcen verfügt und man krankenversichert ist.
Der Arbeitnehmer, der bei den italienischen Behörden eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt, muss folgende Dokumente vorlegen:
a)    einen Ausweis
b) den Einstellungsbrief oder Erklärung des Arbeitgebers; einen Arbeitsvertrag, einen Beweis über die Eintragung der selbstständigen Arbeit bei der Handelskammer oder in dem zuständigen Berufsregister.

Grenzgänger

Seit dem 1. Juni 2007, mit der Ratifizierung eines bilateralen Abkommens zwischen der Helvetischen Föderation und einigen Ländern der europäischen Union, benötigen Schweizer Bürger, die im Grenzgebiet wohnen keine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sie mindestens einmal pro Woche in die Schweiz zurückkehren, sondern eine Grenzgängergenehmigung. Die Grenzgängergenehmigung steht außerdem nicht mehr in direktem Zusammenhang mit dem Grenzgebiet, das bedeutet, dass der Arbeitnehmer frei ist, seine Tätigkeit sowohl im Rahmen einer abhängigen Arbeit als auch einer selbstständigen Arbeit auf dem ganzen italienischen/Schweizer Gebiet auszuüben, unter der Bedingung der wöchentlichen Rückkehr.

Mit dem freien Verkehr von Personen, für die Schweizer in dem EU-Gebiet, gelten die gleichen Lebens, Einstellungs- und Arbeitsbedingungen, das bedeutet, dass sie frei sind, den Arbeitgeber zu wechseln oder zu einer selbstständigen Arbeit über zu gehen.

In wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht gelten für Grenzgänger in abhängiger und selbstständiger Arbeit besondere Regeln, die zwischen der Schweiz und Italien vereinbart curde.

Herausgegeben von: Rödl & Partner
Aktualisiert am: 24-5-2011