ZEITARBEITSFIRMEN
Zugelassene Agenturen zur Beschaffung und Vermittlung von Arbeitnehmern
Die Arbeitsagenturen oder die Zeitarbeitsfirmen oder auch Agenturen für Arbeitsbezugsverträge sind private Unternehmen, die zur Arbeitsbeschaffung in Italien befähigt sind, wie in dem gesetzesvertretenden Dekret v. 10 September 2003, Nr. 276, und darauf folgenden Änderungen.
Die Agentur hat die Funktion der Arbeitsbeschaffung, das heißt sie schickt einen eigenen Arbeitnehmer zu einem dritten, der Entleiher genannt wird - dieser kann ein Unternehmen oder eine Behörde sein - um dort eine Arbeitstätigkeit zu verrichten unter der Führung und Aufsicht des Entleihers. Die Agenturen können Arbeitnehmer mit befristeten oder unbefristeten Verträgen zur Verfügung stellen. Bei Beendigung des Zeitarbeitsvertrages kann der Entleiher den Arbeitnehmer mit jeder Art von Vertrag direkt einstellen.
Die entleihende Agentur schließt mit der Zeitarbeitsagentur einen Vertrag über die Überlassung in dem alle Details der Dienstleistung, die die Agentur gegenüber dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer leisten kann, geklärt werden. Gleichzeitig liefert die Agentur dem Arbeitnehmer einen Leistungsvertrag, aus dem hervor geht, dass er Angestellter der Agentur selbst ist, aber für eine externe Entleiherfirma Arbeit leistet.
Die Arbeitsagentur verwaltet ihre Arbeitnehmer, ist für die Zusammensetzung der Verdienstabrechnungen, die Auszahlung der Gehälter, die Kommunikation mit dem Arbeitsamt, die Ausgabe von eventuellen Essensgutscheinen verantwortlich, führt Aus- und Fortbildungskurse durch, hat geschäftliche Verbindungen mit den Betrieben des beteiligten Gebietes.
Befugte Vermittler
Um Personal in Italien zu suchen und auszuwählen, müssen die Agenturen eine entsprechende Genehmigung beim Arbeitsministerium beantragen. Diese Agenturen treten als Vermittler zwischen Arbeitsangebot und Nachfrage auf, zur Unterstützung und Wiedereinstellung des Personals. Unter der Voraussetzung der vorherigen Genehmigung und Meldung bei den entsprechenden öffentlichen Registern sind öffentliche und private Universitäten, Gemeinden, Handelskammern, öffentliche und private weiterbildende Schulen, Berufsverbände und Gewerkschaften, bilaterale Behörden, die Stiftung der Arbeitsberater dazu berechtigt.
Herausgegeben von: Rödl & Partner
Aktualisiert am: 24-5-2011





