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DER VERKAUF VON BEWEGLICHEN GÜTERN

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KAUFVERTRAG

 

Betreff: Übertragung des Eigentums von Sachen oder Rechten.

Interne Regelung: Art. 1470 – 1547 des italienischen Zivilgesetzbuches und Gesetzesdekret Nr. 206/2005, der sog. „Verbraucherschutzkodex" für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern.

Form: die Form hängt vom Kaufgegenstand ab:

(a)  bewegliche Sachen im allgemeinen: Formfreiheit;

(b)  registrierte bewegliche Sachen (Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, etc.): Formfreiheit, jedoch sind eine öffentliche Urkunde oder eine notariell beglaubigte Privaturkunde (Notar, öffentliche Ämter, sog. Online-Kfz-Zulassungsstellen und Beamte bei den Kfz-Zulassungsstellen; es ist auch eine Bescheinigung des Verkäufers mit einer notariellen Beglaubigung der Unterschrift binnen 10 Tagen möglich) für die Eintragung in die öffentlichen Register notwendig;

(c)  Immobilien: Schriftform, jedoch öffentliches Dokument oder notariell beglaubigte Privaturkunde für die Übertragung. Siehe entsprechenden Abschnitt;

(d)  Unternehmen, Urheberrechte, Marken, Patente: Formen sind vorgesehen, siehe entsprechenden Abschnitt.

Das Sacheigentum und das Eigentum von Rechten wird durch eine einfache vertragliche Einigung übertragen. Es gelten folgende Ausnahmen: der sog. obligatorische Verkauf, in dem die Parteien vereinbaren, dass das Eigentum (automatisch) beim Eintreten bestimmter Umstände übertragen wird; der Verkauf von allgemeinen Sachen (Weizen, Benzin, Öl, Kohle usw.), in denen die Übertragung mittels Erfassung stattfindet; der Verkauf einer zukünftigen Sache, in der die Übertragung stattfindet, wenn die Sache geschaffen wurde; der Verkauf von Sachen anderer, in dem die Übertragung stattfindet, wenn der Verpflichtete das Eigentum davon erwirbt. Das Zivilgesetzbuch regelt des Weiteren den sog. Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt des Verkäufers, und überträgt das Eigentum nur zum Zeitpunkt der Zahlung des Betrags seitens des Käufers. Top

Der Verkäufer hat die Pflicht, die Sache zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu übergeben, vorbehaltlich eines gegenteiligen Abkommens, und muss die Sache auch pflegen und aufbewahren, wenn die Übergabe zu einem späteren Zeitpunkt nach Abschluss des Vertrags vereinbart wurde. Er trägt das Risiko für die Zerstörung oder Beschädigung der Sache im Rahmen des sog. obligatorischen Kaufvertrags bis zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums. Der Verkäufer gewährleistet die Freiheit von Mängeln, die die Sache ganz oder teilweise unbrauchbar machen oder den Wert dadurch erheblich verringern, außer wenn der Käufer darüber in Kenntnis war, und das Fehlen der sog. Eviktion, nach der ein Dritter das Eigentum der Sache fordern kann. Außer wenn der Verkäufer die Mängel erkannt und verdeckt hat, muss der Käufer diese binnen 8 Tagen nach Erhalt der Sache (bei offensichtlichen Mängeln) oder nach ihrer Entdeckung (bei verborgenen Mängeln), bei sonstigem Verfall des Garantieanspruchs, melden. Dabei kann er zwischen der Auflösung des Vertrags oder der Preisermäßigung wählen und hat in jedem Fall Anrecht auf Schadensersatz. Der Rechtsweg muss binnen 1 Jahres ab Erhalt der Sache beschritten werden; wenn jedoch der Käufer mit dem Verkäufer den Vertragsabschluss vereinbart hat, kann er den Garantieanspruch auch nach einem Jahr geltend machen, solange er die Mängel binnen der oben genannten Frist von 8 Tagen gemeldet hat. In Bezug auf Verbraucher ist der Verkäufer verpflichtet, die Übereinstimmung der Sache mit dem Vertrag für einen Zeitraum von höchstens 2 Jahren nach der Übergabe der Sache zu garantieren. Der Verbraucher muss die fehlende Übereinstimmung binnen 2 Jahren nach der Entdeckung melden, und die Klage wegen Mängeln, die vom Verkäufer nicht vorsätzlich verschwiegen wurden, muss binnen 26 Monaten nach der Entdeckung erfolgen. Der Verbraucher kann die Reparatur oder den Ersatz der Sache fordern; wenn diese Optionen nicht möglich oder übermäßig teuer sind, kann der Verbraucher eine Preisermäßigung oder die Auflösung des Vertrags erhalten.  Top

Nach den allgemeinen Regeln muss der Schadensersatz sowohl den sog. entstandenen Schaden (Spesen usw.) als auch den Gewinnausfall, d. h. den (absehbaren) Verdienstausfall in Bezug auf den objektiven Wert der Sache umfassen.

Falls die Sache nicht die wesentlichen Eigenschaften für den Gebrauch oder die vom Verkäufer versprochenen Eigenschaften hat, so hat der Käufer Recht auf Auflösung des Vertrags zu denselben Bedingungen bezüglich Verwirkung und Verjährung, die bei Mängeln vorgesehen sind. Es ist nicht erforderlich, die genannten Bedingungen einzuhalten, jedoch gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren, wenn der Käufer eine andere Sache als die gekaufte bekommen hat und nach den allgemeinen Regeln (siehe entsprechenden Abschnitt) die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags oder die Auflösung wegen Vertragsverletzung erhalten möchte.

Internationale Vorschriften: Wiener Übereinkommen von 1980; Haager Übereinkommen von 1955; Verordnung (EU-Länder) Nr. 593/2008; Gesetz 218/95.

Im Abschnitt über den Vertrag generell wird erläutert, dass die Parteien im allgemeinen im Rahmen eines internationalen Vertrags das Recht wählen, das ihre Beziehung regelt. Dies gilt auch für den Warenkauf. Jedoch hat die Wahl der (beiden) Subjekte mit Geschäftssitz in Ländern, die das Wiener Übereinkommen von 1980 über den internationalen Warenkauf (darunter sowohl Italien als auch die Schweizerische Eidgenossenschaft) unterzeichnet haben, nur Wirkung auf die Aspekte, die nicht direkt vom Übereinkommen geregelt sind, das wesentliche Normen in Sachen Warenkauf vorsieht, im Gegensatz zu anderen geltenden Übereinkommen über Verträge (das Haager Übereinkommen von 1955 und das Übereinkommen von Rom von 1980 über Verträge im allgemeinen), die Kriterien festlegen, nach denen das Land bestimmt wird, dessen Recht im konkreten Fall anwendbar ist. Diese Übereinkommen und die internen Gesetzgebungen im Rahmen des internationalen Rechts der jeweiligen Länder finden Anwendung, wenn die Parteien nicht das anwendbare Recht gewählt haben, und für die Aspekte, die nicht im Wiener Übereinkommen geregelt werden, oder auch wenn die Parteien im Vertrag die Anwendung des Wiener Übereinkommens ausdrücklich ausgeschlossen haben. Das Wiener Übereinkommen regelt u. a. die in diesem Rahmen interessanten Aspekte wie Gestaltung von Verträgen, Übertragung von Risiken, Vertragsabschluss, Mängel und Defekte von Waren, Kaufpreiszahlung, Bewahrung der Sachen, Rechte und Ansprüche Dritter sowie damit zusammenhängende Fälle der Verletzung seitens des Verkäufers und des Käufers. Die Grundsätze sind denen im italienischen Recht sehr ähnlich, obwohl unter bestimmten Aspekten einige besondere Bedingungen und Voraussetzungen für die Ausübung von Rechten oder Befugnissen gelten. Beispielsweise wird keine Frist für die Meldung von Mängeln festgelegt, sondern nur darauf hingewiesen, dass dies in einem „zumutbaren" Rahmen geschehen muss. In der Praxis hängt viel vom Land ab, in dem ein Streitfall entschieden wird, da die Richter der jeweiligen Länder dahin tendieren, die Normen des Übereinkommens nach den Interpretationsvorschriften der eigenen Ordnung anzuwenden, trotz der Empfehlung der internationalen Gesetzgeber, diese nach internationalen Kriterien zu interpretieren.   Top

Das Haager Übereinkommen von 1955 sieht vor, dass die Parteien das für den Vertrag anwendbare Recht wählen oder dieses aus den Bestimmungen des Vertrags eindeutig hervorgeht. Mangels einer Rechtswahl findet das Recht des Landes Anwendung, in dem der Verkäufer seinen Aufenthalt oder Sitz hat, oder, wenn der Auftrag in einem anderen Land erhalten wurde, dann gilt das Recht des letzteren. Wenn jedoch der Auftrag vom Verkäufer oder seinem Agenten oder Vertreter im Land erhalten wurde, in dem der Käufer seinen Aufenthalt hat, dann findet das Recht dieses letzten Landes Anwendung.

Im allgemeinen Teil wurde auf das Übereinkommen von Rom von 1980 verwiesen, und für die EU-Länder, außer der hier behandelten Übereinkommen, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, und es wurde hervorgehoben, dass die allgemeine Regel die Rechtswahl der Parteien vorsieht, und mangels einer Rechtswahl das Gesetz des Landes Anwendung findet, zu dem der Vertrag eine engere Verbindung hat, in der Annahme, dass diese Verbindung sich auf das Land mit dem Aufenthalt oder Sitz der Person bezieht, die die Hauptleistung erbringt (folglich der Verkäufer im Falle des Übereinkommens von Rom) und in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (für Verordnung 593/2008).

In Bezug auf die interne Regelung des Internationalen Privatrechts verweist Art. 57 von Gesetz 218/95 in vollem Umfang auf das Übereinkommen von Rom von 1980.

Verträge mit Verbrauchern werden gesondert geregelt, zum Teil im Rahmen der untersuchten Übereinkommen (außer dem Wiener Übereinkommen) und zum Teil über ad hoc-Rechtsinstrumente.  Top

 

 

 


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