DIE GRUNDLEGENDEN VERTRAGSELEMENTE
Willensbekundung und Einigung
Unter Einigung der Vertragspartner versteht man die Willensbekundung der Vertragspartner. Diese erfolgt generell durch die Unterbreitung eines Angebot und der Annahme desselben. Gemäß der generellen Regelung gilt der Vertrag in dem Moment als abgeschlossen, wenn derjenige, der das Angebot unterbreitet, Kenntnis von der Annahme desselben durch die Gegenseite erhält. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die stillschweigende Akzeptanz dar: der Vertrag gilt ohne eine vorherige Antwort der annehmenden Partei in dem Moment als abgeschlossen, wenn diese mit der Umsetzung der in dem Vertrag angegebenen Leistungen beginnt. Dies erfolgt in den Fällen, wenn der Anbieter die unmittelbare Ausführung fordert, d.h. wenn die Natur des betreffenden Geschäfts oder die jeweiligen Gepflogenheiten dies gestatten. Die Vertragsannahme ist dann gültig und rechtskräftig, wenn sie in derselben Form erfolgt, wie der abzuschließende Vertrag, wenn der Anbieter innerhalb der vorgesehenen Fristen von der Akzeptanz Kenntnis erhält und wenn die Annahme denselben Inhalt wie das Angebot hat. In der Praxis kann es allerdings vorkommen, dass das Einverständnis eines oder mehrerer Vertragspartner fehlerhaft ist oder unter absichtlichem Verstoß gegen die Vorschriften erwirkt wird. Bei Fehlern, Verstößen oder betrügerischem Vorgehen, die eine freie und bewusste Willensbekundung nicht zulassen, d.h. wenn eine Absicht im Vergleich zu der verändert würde, die bei Ausschluss dieser Beeinträchtigungen erzielt worden wäre, kann der Vertrag auf der Grundlage einiger Voraussetzungen annulliert werden (z.B. kann durch den Fehler die Anerkennung und die Wesentlichkeit des Vertrags in Frage gestellt werden).
Der Grund
Der Grund gibt das konkrete Interesse an, das die Vertragspartner mit dem Abschluss des Vertrags verfolgen: zum Beispiel bei einem Immobilienverkauf die Übertragung einer Immobilie durch Bezahlung eines Geldbetrags. Er unterscheidet sich von den Motiven, durch von individuellen Zwecken gekennzeichnet sind und die den Einzelnen zum Abschluss eines Abkommens veranlassen (in dem vorangehenden Beispiel entscheidet sich der Vertragspartner zum Erwerb einer Immobilie, weil er ein neues Haus braucht). Wenn der Vertragsgrund unrechtmäßig ist, d.h. wenn er gegen die gesetzlichen Vorschriften (zum Beispiel ein Mietvertrag für eine gesetzeswidrige Immobilie), gegen die öffentliche Ordnung (zum Beispiel ein „Schmiergeld", das einem Beamten zur Beschleunigung einer Aufgabe gezahlt wird, zu der dieser verpflichtet ist) oder gegen die guten Sitten (z.B. ein Vertrag für die Herstellung von pädophilien Zeitschriften) verstößt, dann ist der gesamte Vertrag unrechtmäßig und ist daher laut Rechtsordnung unwirksam. Konkret werden allerdings selten Bewertungen oder Kontrollen der Rechtmäßigkeit von Vertragsgründen durchgeführt.
Die Vertragsform
In der italienischen Rechtsordnung gilt der Grundsatz der freien Wahl der Form, der es den Vertragspartnern ermöglicht, eine Willenserklärung in der Form vorzunehmen, die sie bevorzugen. Dennoch existieren Fälle, in denen das Gesetz bei Unwirksamkeit eine besondere Form vorsieht, die zumeist schriftlich ist (z.B. muss der Kaufvertrag für der Erwerb einer Immobilie als öffentliche Urkunde in schriftlicher Form erstellt werden). In diesem Fall ordnet das Gesetz die Gültigkeit des Vertrags der Verwendung einer bestimmten Form unter, wobei das Dokument andernfalls unwirksam ist. In anderen Fällen sehen die Gesetzesvorschriften eine besondere Form zu Nachweiszwecken vor (normalerweise schriftlich): die Missachtung der vorgeschriebenen Form wirkt sich nicht auf die Gültigkeit des Vertrags aus, sondern nur auf die Möglichkeit eines Nachweises (wie im Fall des Versicherungsvertrags).
Vertragsgegenstand
Unter Vertragsgegenstand wird der vertragliche Inhalt verstanden, d.h. die wirtschaftliche Operation, die von den Vertragspartnern beabsichtigt wird. Der Vertragsgegenstand muss zulässig sein, d.h. er darf weder gegen die Gesetzesvorschriften, noch gegen die öffentliche Ordnung oder die Sitten verstoßen (z.B. wäre ein Vertrag unzulässig, der Drogenhandel vorsieht). Der Gegenstand muss außerdem möglich sein: dies bezieht sich sowohl auf die materielle als auch auf die juristische Möglichkeit (aus materieller Sicht ist es nicht möglich, ein zerstörtes Gut zu verkaufen; juristisch ist es nicht möglich, Staatsgüter zu veräußern). Überdies muss der Vertragsgegenstand bestimmt oder bestimmbar sein. Das heißt, wenn der Gegenstand von Beginn des Vertrags an nicht festgelegt wurde, muss er auf der Grundlage von rechtlichen oder vertraglichen Bestimmungen zumindest festlegbar sein.
Die Vertragsbedingungen
Die (allgemeinen) Vertragsbedingungen sind die Klauseln, die eine natrliche oder juristische Person zur einheitlichen Regelung des Inhalts von Vertragsverhltnissen gleicher Natur verwendet. In der Praxis handelt es sich bei den natrlichen oder juristischen Personen, die diese Klauseln einseitig festlegen, um Unternehmer, die sich der allgemeinen Vertragsbedingungen bedienen, um die jeweiligen Vertragsverhltnisse mit den Kunden und den Lieferanten einheitlich zu regeln. De facto wird der Inhalt dieser Klauseln den Verbrauchern auferlegt, die in einem solchen Fall keine Verhandlungsvollmacht haben. Zum Schutz des schwcheren Vertragspartners (d.h. des Verbrauchers) hat der italienische Gesetzgeber auf der einen Seite fr den Vertragspartner, der die Klauseln festlegt, die Pflicht eingefhrt, die Vertragsklauseln durch geeignete Mittel ersichtlich zu machen; andererseits ist der Verbraucher gehalten, den Inhalt der genannten Klauseln sorgfltig zu prfen. Des Weiteren legt das italienische Gesetz fest, dass die sogen. besonders belastenden Klauseln, d.h. Klauseln, die auerordentlich schwerwiegend sind, getrennt schriftlich zu genehmigen sind, um zu vermeiden, dass die Unternehmen von der Unachtsamkeit der Kunden profitieren. Klauseln, die nicht eigens schriftlich bewilligt werden, sind unwirksam.
Die EU hat ihre Mitgliedsstaaten durch eine entsprechende Richtlinie verpflichtet, sich mit effizienteren Mitteln gegen Benachteiligungen des Verbrauchers auszustatten.
Der italienische Gesetzgeber hat bei Umsetzung der Richtlinie die Art. 1469 bis und nachfolgende des Codice Civile eingefhrt, in denen auch eine u.a. nicht vollstndige Auflistung von unzulssigen Klauseln angegeben ist. Bestimmte Klauseln sind Gegenstand gesonderter individueller Verhandlung (die sogen. graue Liste). Auerdem enthlt dieses Verzeichnis Klauseln, die in jedem Fall ungesetzlich sind (die sogen. schwarze Liste), die also untersagt sind, weil sie ein schwerwiegendes vertragliches Ungleichgewicht zu Lasten des Vertragsnehmers bewirken. Falls diese Klauseln in Vertrgen verwendet werden, hat dies deren Unwirksamkeit zur Folge. Derzeit werden Gesetzesentwrfe erarbeitet, die auch in Italien die "Class Action" einfhren sollen. Durch diese wren gemeinschaftliche Manahmen zum Schutz der Verbraucher mglich.
Gültigkeit des Vertrags. Rücktrittsrecht. Reuegeld. Anzahlung als Vertragsbestätigung. Vertragsstrafe.
Der Vertrag hat ab dem Zeitpunkt seines Abschlusses Gesetzeskraft zwischen den Vertragspartnern, die somit zur Einhaltung der eingegangenen vertraglichen Bindungen verpflichtet sind. Von diesen Verpflichtungen können die Vertragspartner nicht einseitig abweichen, sondern nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen oder bei stillschweigendem Einverständnis. In diesem Sinne können die Vertragspartner in dem Vertrag die Möglichkeit vorsehen, dass eine der Parteien bei bestimmten Voraussetzungen von den vertraglichen Verpflichtungen zurücktritt. Dabei handelt es sich um die sogen. Rücktrittsmöglichkeit, die auch gesetzlich vorbehalten werden kann. Die Wahrnehmung des Rücktrittsrechts wird oftmals von der Zahlung eines Geldbetrags abhängig gemacht, der als Reuegeld bezeichnet wird: in diesem Fall verzichtet die zurücktretende Partei auf die hinterlegte Anzahlung oder erstattet den doppelten Betrag der erhaltenen Anzahlung.
Im Gegensatz dazu ist die sogen. Anzahlung als Vertragsbestätigung ein Geldbetrag, der bei Abschluss eines Vertrags oder im Laufe seines Abschlusses (z.B. im Fall eines Kaufvorvertrags, dem ein endgültiger Vertrag folgt) eingezahlt wird: diese Anzahlung gilt als Schutz vor einer eventuellen Vertragsmissachtung. Wenn der Vertragspartner, der die Anzahlung vorgenommen hat, gegen die Abmachungen verstößt, kann die Gegenseite vom Vertrag zurücktreten und die Anzahlung einbehalten; wenn im entgegen gesetzten Fall der Vertragspartner gegen den Vertrag verstößt, der die Anzahlung erhalten hat, kann die Gegenseite vom Vertrag zurücktreten und den doppelten Betrag der geleisteten Anzahlung fordern.
In beiden Fällen kann der korrekt handelnde Vertragspartner auf der Umsetzung des Vertrags bestehen. Dabei wird die Anzahlung als Gegenleistung einbehalten. Wird der Vertrag eingehalten, wird die Anzahlung als Vertragsbestätigung der geforderten Leistungen zugeordnet.
Wenn eine Auflösung des Vertrags angestrebt wird, kann dessen Einhaltung nicht mehr gefordert werden. Wenn hingegen die Einhaltung des Vertrags gefordert wird, kann er jederzeit aufgelöst werden.
Im Unterschied zur Anzahlung (sowohl als Vertragsbestätigung als auch als Reuegeld) kann die Vertragsstrafe im Fall einer Vertragsmissachtung oder bei einer Verzögerung vorgesehen werden. Im Regelfall wird sie als Anzahlung einer Schadenersatzzahlung verstanden. Bei Missachtung des Vertrags ist ein Reuegeld in der von den Vertragspartnern festgelegten Höhe vorgesehen. Normalerweise kann der Gläubiger in diesem Fall keine weiteren Schadenersatzforderungen stellen. Falls jedoch die Möglichkeit einer weiteren Rückerstattung des Schadens vereinbart wurde, muss der Gläubiger den gesamten Schaden umgehend nachweisen. Er kann zudem zwischen der Zahlung der Vertragsstrafe und der unabdingbaren Ausführung der Hauptvertragsleistung wählen. Beides kann er jedoch nicht verlangen, es sei denn, die Vertragsstrafe wurde für eine Verzögerung der Leistungserbringung vereinbart.
















