SWITADVICE

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

DIE TRANSPARENTE BESTEUERUNG

E-Mail Drucken PDF

DIE TRANSPARENTE BESTEUERUNG

Eine weitere Neuheit der italienischen Steuerreform aus dem Jahr 2003 ist die Optionsregelung der Steuertransparenz für die Kapitalgesellschaften, die dies wünschen.

Nach den (derzeit geltenden) neuen Regelungen kann das Einkommen einer Kapitalgesellschaft direkt pro quota den Gesellschaftern zugerechnet werden, die infolgedessen unabhängig von der tatsächlichen Einnahme dieser Beträge zur Zahlung der Einkommenssteuer verpflichtet sind. Die nach den Transparenz-Prinzipien besteuerten Gewinne werden zum Zeitpunkt ihrer Verteilung in steuerlicher Hinsicht neutralisiert.

Die steuerliche Transparenz kann von folgenden Einrichtungen gewählt werden:

  • Kapitalgesellschaften, deren Sitz auf dem Staatsgebiet liegt, und die vollständig von anderen Kapitalgesellschaften mit Geschäftssitz innerhalb oder außerhalb des Staatsgebietes mit Beteiligungsanteilen zwischen 10 und 50 % gehalten werden;
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ausschließlich von einer Höchstanzahl von 10 natürlichen Personen mit Wohnsitz auf dem Staatsgebiet gehalten werden und deren Einkünfte nicht über 5.164.569,00 Euro hinausgehen.

Die Teilnahme an den Regelungen der Steuertransparenz erfolgt durch Sendung einer Optionsmitteilung an die öffentlichen Verwaltung. Die Option für diese Regelung ist unwiderrufbar und hat eine dreijährige Gültigkeit.
Die Verantwortung für die Zahlung der transparenten Einkommenssteuer obliegt anteilig der Beteiligungsgesellschaft und den Gesellschaftern.

Die Partecipation Exemption (PEX)

Eine weitere Neuheit der italienischen Steuerreform aus dem Jahr 2003 ist die steuerliche Irrelevanz beim Vorliegen von bestimmten Bedingungen, bei Erzielung oder Verlust von Werten der Beteiligungen, d.h. die PEX-Partecipation Exemption.
Die Bedingungen für die Anwendung des PEX sind:

  • in subjektiver Hinsicht die Entstehung von Gewinnen oder Kosten bei Beteiligungen, die von IRES-Steuerpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen gehalten werden.
  • in objektiver Hinsicht der Besitz von Beteiligungen an Gesellschaften mit oder ohne juristische Persönlichkeit, mit oder ohne Geschäftssitz im Inland, d.h. von Finanzinstrumenten ähnlich den Aktien:
    • ohne Unterbrechung für mindestens ein Jahr;
    • eingetragen in die fest angelegten Finanzanlagen ab dem ersten durchgeführten Jahresabschluss des Besitzzeitraums;
  • die Ausübung einer tatsächlichen gewerblichen Tätigkeit seitens der Beteiligungsgesellschaft;
  • der Geschäftssitz der Beteiligungsgesellschaft liegt in keinem Niedrigststeuerland.

Die PEX wird nicht bei natürlichen Personen außerhalb der Unternehmenstätigkeit angewendet, für die die Regelungen der Dividendenbesteuerung zutreffen.

 

 


Camera di Commercio Svizzera in Italia

contatti

NewsLetter

Melde Dich bei unserer Newsletter an und erhalte regelmässige Aktualisierungen

Wechselkurse

Convert 

into